GEMA - YouTube will an Euer Geld!

Gema und youtube

Gema Banditen

Der nächste Schwachsinn baut sich auf!

Die Gema will den Bloggern ans Geld.

Wer zukünftig  Videos von YouTube in seinem Blog verlinkt, soll zur Kasse gebeten werden. Wahrscheinlich auch für die schon eingebauten Videos.

Das kann schnell zu einer Abmahnung führen und die wird dann teuer.

Pro eingebetten Video eine Abmahnung.

Irgendein Rechtsverdreher wird sich dafür mit Sicherheit finden der sich die Hände reibt.

Doch wie immer gilt das natürlich nur für die Blogger welche ihr Impressum in Deutschland oder Europa haben. Alle Anderen sind fein raus.

Welcher dreckige Rechtsverdreher will zum Beispiel in Uruguay Gema Gebühren einfordern? Gema in Uruguay was ist das?

Also liebe Blogger hier liegt des Rätsels Lösung, ein Impressum außerhalb von Europa hilft!

Und dies ist sicherlich billiger als jede Abmahnung.

Macht es also den Rechtsverdrehern nicht so einfach und gebt nicht Eure Daten raus.

Schaut unter Angebote von DEURU - Der Einfachsten Umgehung Rechtlichen Unfugs

Übrigens ist der Impressums Service ein Vertrauensangebot.

Aus gegebenen Anlass bieten wir ab sofort für mehrfach Blogbesitzer das Impressum zum Preis für einen an. Die gilt aber nur bei jährlicher Zahlung.

Lesen Sie selbst warum das Impressum im Ausland so wichtig wird:

Wenn es nach der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) geht, wird das Einbetten vonYouTube-Videos künftig kostenpflichtig. Sie sieht im Verbreiten der Videos Urheberrechtverletzungen. Zukünftig soll die Erlaubnis der Urheber eingeholt werden und eine Bezahlung für das Teilen erfolgen.

Damit folgt die GEMA der österreichischen Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM). Die AKM sprach sich kürzlich sogar für eine generelle Bezahlpflicht bei der Verwendung von Hyperlinks aus. Diese werden zum Einbetten von Videos verwendet werden. Im Rahmen einer öffentlichen Konsultation der EU-Kommission zum Urheberrecht legte die AKM ihren fast 20.000 Mitgliedern nahe, ebenfalls für diesen Vorschlag zu stimmen. Dazu übermittelte sie den Mitgliedern einen vorausgefüllten Fragebogen, der an die EU-Kommission weitergeleitet wird.

Frage 11 des Fragebogens lautete: „Sollte das Bereitstellen eines Hyperlinks, welcher zu einem urheberrechtlich geschützten Werk oder anderen Inhalt führt, entweder im Allgemeinen oder unter bestimmten Umständen die Erlaubnis des Rechteinhabers erfordern?“ Die Rechtsabteilung der AKM entfernte vorsorglich die Antwortmöglichkeiten „Nein“ und „Keine Meinung“ und ließ nur „Ja“ als zulässige Antwort übrig, wie Futurezone berichtet.

Zudem formulierte AKM gleich noch eine Antwort vor und kopierte diese in den Fragebogen für die EU-Kommission. Darin wird eine „angemessene Vergütung“ für Musikvideos gefordert, die in „fremde Websites eingebettet“ werden.

Ob beim Einbetten von Videos überhaupt Urheberrechte verletzt werden, klärt gerade der EuGH. Eine Bezahlpflicht bei Hyperlinks würde zudem einen Angriff auf die Infrastruktur des Internets darstellen, sagen Kritiker.

„Hyperlinking ist ein konstituierendes Element des Netzes. Es einzuschränken, wäre ein massiver Eingriff“, sagt Joachim Losehand vom Verein der Internet-Benutzer Österreichs.

Die deutsche Gema schloss sich eilig der Position der österreichischen Rechteverwerter an, wenn auch mit einer leichten Einschränkung.

„Wir sehen das wie die AKM. Im Gegensatz zu einfachen Hyperlinks, die für uns keine relevante Nutzungshandlung darstellen, sollte Embedded Content lizenziert werden. Denn hier ist für den Nutzer nicht klar ist, dass die Datei von einer anderen Seite stammt.“, sagte GEMA-Sprecherin Ursula Goebel auf Anfrage von Netzpolitik.

Für die GEMA ist das eine logische Ausweitung ihres Geschäftsmodells. Die kostenlose Verbreitung von Inhalten ist ihr ein Dorn im Auge. Wie sie dabei die doppelte Vergütung (einmal von Google und einmal von Webseiten mit eingebettetem Inhalt) verhindern will, bleibt unklar.

Sollte die Regelung durchgesetzt werden, würde das Teilen von Inhalten stark abnehmen. Besonders kleine Webseiten und Blogs würden davon absehen, das große rechtliche Risiko einzugehen.

Der GEMA-Vorstoß ist ein weiterer Versuch, kleine Webseitenund Blogs aus dem Verkehr zu ziehen, in dem man die juristischen Risiken erhöht. Erst kürzlich urteilte das Landgericht Köln, dass Blogs den Namen des Fotografen direkt auf den Fotos vermerken müssen. Der Blogger-Szene droht dadurch gigantische Abmahnwelle.

Darüber hinaus plant die Telekom die Zwei-Klasen-Gesellschaft im Internet. Große Konzerne können sich künftig schnellere Daten-Leitungen reservieren, während sich kleinere Webseiten hinten anstellen müssen

Danke an DWN der wir diesen Artikel entnommen haben.

Die Zahl der Vernünftigen wächst.

Systemgegner

Heute dürfen wir gleich vier neue Seiten bei DEURU begrüßen.

Man sieht also die Zahl der vernünftigen Webseitenbetreiber welche sich gegen das bestehende Rechtssystem, das ja nur zu Gunsten der Rechtsverdreher so gestaltet wurde, damit sich eben genau diese eine goldene Nase mit den kleinen Fehlern die einem Webseitenbetreiber so ungewollt passieren können.

Die meisten der entscheidenden Politiker sind leider selbst Rechtsverdreher, da hackt doch eine Krähe der Anderen kein Auge aus. Das wissen wir doch alle.

Darum ist es gut wenn es einen Service wie den von DEURU gibt. Schon ist die Verantwortung dahin ausgelagert wo keine deutscher Richter oder Rechtsverdreher etwas zu sagen hat. Dazu kommt, dass der Service auch noch erschwinglich ist.

Auf jeden Fall billiger als eine Abmahnung.

Was gibt es da noch zum nachdenken. Dass der Service funktioniert wird durch die Referenzen belegt.

Kämpfen wir alle für ein freies Internet in dem jeder seine Meinung sagen und vertreten kann und darf ohne darauf achten zu müssen, dass ihm gleich wieder einer eines über den Schädel zieht. Mehr ist eine Abmahnung nämlich nicht.

Deswegen DEURU, Die Einfachste Umgehung Rechtlichen Unfugs.

Das neu beschlossene Leistungsschutzrecht und seine Folgen

LSR (Digitale Gesellschaft)

Und wieder können die Menschen leichter Abgemahnt werden.

Es ist wirklich kaum zu glauben: heute Vormittag wurde das Leistungsschutzrecht für Presseverleger beschlossen. Bevor das Leistungsschutzrecht in Kraft tritt, muss es noch den Bundesrat passieren. Ein Fünkchen Hoffnung bleibt…

Aber was bedeutet es für Internet-User? Laufen wir jetzt alle Gefahr von windigen Anwälten abgemahnt zu werden?

Snippets werden im Internet gefährlich. Gemeint sind die kleinen Vorschau-Boxen, die eine Voransicht auf einen Artikel in Zeitungen und Magazinen ermöglichen, wenn ein Link gesetzt wird. Die meisten kennen diese hübsch aufbereiteten Ausschnitte von Facebook oder Google News.

Dank des heute beschlossenen Leistungsschutzrecht für Presseverleger gilt zukünftig Folgendes:

Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte.

Das bedeutet, nur kleinste Textausschnitte fallen nicht unter das Schutzgut des Leistungsschutzrechtes und bleiben lizenzfrei. Doch genau hier liegt das Problem: wie lang dürfen kleinste Textausschnitte sein, damit sie lizenzfrei bleiben? Wie lang darf also zum Beispiel ein Snippet-Text sein, damit man mit seiner Veröffentlichung keine Rechtsverletzung begeht?

Diese Ungenauigkeit öffnet Abmahnwellen natürlich viele Türen. Wer im Rahmen einer gewerblichen Nutzung Snippets von Verlagsinhalten veröffentlicht (in einem Blog, auf Twitter oder beispielsweise auf seiner Facebookseite), der muss mit einer Abmahnung rechnen.

Gefahr einer Abmahnung besteht nur für gewerbliche Webseiten & Profile, oder?

„Aber das trifft doch nur kommerzielle Webseiten und Profile!“, werden jetzt einige von Euch argumentieren. Das stimmt! Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger bezieht sich ausschließlich auf den Fall, dass eine gewerbliche Nutzung vorliegt. Aber auch hier ist die Frage: was ist gewerblich?

Im Gesetzentwurf steht:

Abweichend vom gewerbe- oder steuerrechtlichen Gewerbebegriff erfasst die Zugänglichmachung „zu gewerblichen Zwecken“ jede Zugänglichmachung, die mittelbar oder unmittelbar der Erzielung von Einnahmen dient sowie jede Zugänglichmachung, die im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit steht.

Es geht um Webseiten, die unmittelbar oder auch mittelbar (!) die Absicht verfolgen Einnahmen zu erzielen. Das bedeutet, dass ein Blog, der einen Werbebanner auf seiner Seite integriert hat, auch betroffen ist!

Wer sollte aufgrund des nun in Kraft getretenen Leistungsschutzrechtes vorsichtig sein?

  • Jeder, der eine Firmenwebseite besitzt und dort Inhalte veröffentlicht
  • Jeder, der eine Firmenseite in einem sozialen Netzwerk besitzt (Facebook, XING, Linkedin, Google Plus, etc.)
  • Jeder Blogger, der Werbung auf seinem Blog hat (z.B. Werbebanner oder Sponsored Posts)
  • Jeder Webseitenbetreiber, der Werbung auf seiner Seite hat

Wie gehen wir mit dem beschlossenen Leistungsschutzrecht um?

Allen Internet Usern, die auf Webseiten, Blogs, Facebook, Twitter, Google Plus oder auf anderen Seiten Texte veröffentlichen und dies im Namen einer Firma tun bzw. auf Ihren Webseiten/Profilen Werbung geschaltet haben, rate ich folgendes:

  • Setzt aus Protest am besten keine Links zu Presseerzeugnissen, sprich Zeitungsartikeln oder Beiträgen von Online-Magazinen. Weder auf Eurer Webseite noch in den sozialen Netzwerken. Verlinkt stattdessen lieber auf Blogbeiträge.
  • Wenn Ihr unbedingt einen Link zu Presseerzeugnissen setzen möchtet, achtet darauf, dass der Link keine Voransicht generiert, wie es bei Facebook z.B. automatisch passiert.
  • Nutzt für Links zu Presseerzeugnissenden am besten den URL-Shortener von d-64.org
  • Basiert Eure Webseite auf WordPress? Dann ladet Euch das LSR-Stopper-Plugin herunter. Damit werden alle Links von Eurer Webseite, die zu Onlineangeboten von Presseverlagen verweisen, an eine Landingpage weitergeleitet, die über das Leistungsschutzrecht informiert. Natürlich werden Eure Leser mit nur einem weiteren Klick zum Originalinhalt weitergeleitet.
  • Seid vorsichtig beim Veröffentlichen von Zitaten, die aus einem Artikel eines Presseverlegers stammen. Zitate sind zwar erlaubt, aber sie sind dadurch begrenzt, dass sie im Rahmen eines eigenständigen Werkes und mit Belegfunktion erfolgen müssen.

Also Leute seid bloß vorsichtig. Mit einem Impressum von DEURU seid Ihr auf der sicheren Seite. Es ist immer noch billiger als jede Abmahnung!

Impressumspflicht auf Facebook

Landgericht entscheidet für Vielfachabmahner!

Die Facebook-Seite einer Firma braucht ein Impressum. Fehlt es, dürfen Wettbewerber abmahnen, urteilt das Landgericht Regensburg. Das Gericht stört nicht, dass 180 Abmahnungen in einer Woche verschickt wurden.

Die Regenstaufer Firma Revolutive Systems ist gerade mal gut eineinhalb Jahre alt und hat in dieser Zeit schon viel erreicht: Die IT-Firma hat einmal ihren Namen geändert, jede Menge Abmahnungen verschickt und vor dem Landgericht Regensburg in einer Abmahnsache gewonnen. Die Nachricht über dieses Urteil ist derzeit die einzige News auf der Firmenseite.

Die IT-Firma hat eine Unterlassungsklage gegen einen von ihr abgemahnten IT-Dienstleister gewonnen. Die beklagte Firma hatte auf ihrer Facebook-Fanseite kein Impressum, Revolutive Systems sah das als wettbewerbsrechtlichen Verstoß. Die Argumentation: Die Firma ohne Facebook-Impressum macht auch IT-Schulungen, ist daher ein Wettbewerber - und damit abmahnbar, wenn sie nicht die Informationspflicht im Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern erfüllt.

Das Landgericht Regensburg hat den Abmahnern Recht gegeben. 265,70 Euro Abmahngebühren stehen den Klägern zu.

Das Gericht sieht die Abmahnungen der Firma nicht als Rechtsmissbrauch. Die Begründung dürfte noch in einigen ähnlich gelagerten Fällen zitiert werden: Das Gericht arbeitet im Urteil Schritt für Schritt die Kriterien für missbräuchliche Abmahnungen aus dem Wettbewerbsrecht ab und sieht nur eins von sieben erfüllt.

Software sucht Abmahnziele

Eine wichtige Frage in dem Verfahren war diese: Steht bei der kleinen IT-Firma aus Regenstauf die Abnahmtätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit? Das sehen die Richter nicht so. Ein Zeuge, der früher IT-Leiter bei der Firma war, sagt, man habe “Schnittstellen programmiert und Schulungen durchgeführt”. Die fehlenden Impressumsangaben auf den Seiten von Wettbewerbern habe zudem eine spezielle Software entdeckt.

Dieses Suchprogramm hat die Firma den beiden Geschäftsführern zufolge für eine Rechtsschutzversicherung entwickelt, das habe nicht lange gedauert. “Das Durchsuchen von Facebook auf fehlerhafte Internetseiten” habe samt Kontrolle der Meldungen nur einen Tag gedauert - so gibt das Urteil die Zeugenaussage wieder.

“Abmahntätigkeit ist systemimmanent”

Das Gericht sieht die kleine IT-Firma aus Regenstauf zwar als Vielfachabmahner, schließlich habe das Unternehmen über 180 Abmahnungen binnen einer Woche verschickt. Aber das allein rechtfertige nicht die Schlussfolgerung, dass es sich um Missbrauch handele. Schließlich würden Behörden solche Wettbewerbsverstöße nicht verfolgen. Die “Abmahntätigkeit der Wettbewerber ist daher systemimmanent”, heißt es in dem Urteil. Weil keine Behörde guckt, müssen sich Firmen eben selbst helfen.

Die abgemahnte Facebook-Seite hat das Gericht beim Termin allerdings nicht gesehen. Im Urteil heißt es dazu lapidar: “Ein im Termin versuchter Augenschein auf der Facebook-Seite konnte mangels Zugriff auf diese Seite von dem amtlichen PC aus nicht durchgeführt werden.”

Aktenzeichen 1 HK O 1884/12

Und was schließen wir daraus?

Mit einem Impressums von DEURU wäre das nicht passiert! :D

D E U R U  -  Die Einfachste Umgehung Rechtlichen Unfugs!

YouTube muss Musiktitel aus dem Netz nehmen

Das Internet-Portal YouTube darf keine Videos zu Musiktiteln mehr bereitstellen, bei denen die Musik-Verwertungsgesellschaft Gema Urheberrechte geltend gemacht hat. Dies entschied das Landgericht Hamburg am Freitag in erster Instanz.

Dem Urteil wurde grundlegende Bedeutung für das Urheberrecht im Internet beigemessen.

Bei den zwölf genannten Titeln folgte das Gericht in sieben Fällen dem Antrag der Gema. In den fünf weiteren Fällen wurde der Antrag formal zurückgewiesen, da es für ihn bereits keine Grundlage mehr gab. Hier sei es nicht ersichtlich gewesen, dass entsprechende Videos erneut auf der Plattform bereitgestellt worden seien. Das Gericht befand, dass die Google-Tochterfirma eine sogenannte Störer-Haftung habe, also für das Verhalten seiner Nutzer mitverantwortlich gemacht werden könne.

Die Richter verhängten bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von im Einzelfall bis zu 250 000 Euro oder Ordnungshaft von höchstens sechs Monaten. YouTube kann gegen das Urteil Revision beim Oberlandesgericht Hamburg einlegen.

Und wieder ein Fall wo unsinnige Gesetze greifen.

Gerade die Gema ist etwas was wir überhaupt nicht brauchen.

Störer-Haftung, auf so ein Wort kann auch nur eine deutscher Rechtsverdreher kommen. YouTube will mit Sicherheit nicht stören. YouTube stellt eine Plattform da und bittet Usern einen Service an.
Deutsche Gericht die sowieso schon nicht rechtmäßig sind , da die BRD ein Lügengeböude ist, sprechen Urteile weil sie keine Anhnung vom Internet haben.
Bleibt zu hoffen, dass Google bzw. YouTube in die Revision geht. Obwohl auch dort die Chancen nicht unbedingt größer werden zu gewinnen.